Landgericht Hagen, 2020-08-11, 3 O 134/19

3 O 134/19Kantonsgericht11.08.2020

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Hagen — 3 O 134/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-08-11

Aktenzeichen: 3 O 134/19

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2020:0811.3O134.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Tenor

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache i.H.v. 1.851,25 EUR erledigt. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.853,04 EUR nebst Zinsen i.H.v. 4 Prozent pro Jahr seit dem 13.05.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges W mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W3 an die Beklagte.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorgenannten Fahrzeugs seit dem 26.11.2019 in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

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