Landgericht Hagen, 2020-07-17, 7 S 68/19

7 S 68/19Kantonsgericht17.07.2020

Regest

1) Abweichend von den Grundsätzen zur Bestimmung des Umfangs der Beschaffungspflicht des Verkäufers bei der Nachlieferung im Rahmen des § 439 Abs. 1 BGB behält die Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungsschuld im Anwendungsbereich des allgemeinen Schuldrechts maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung der Frage nach dem Eintritt der Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB. 2) Ein Schadensersatz statt der Leistung wegen Unmöglichkeit gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB verjährt ab dem Zeitpunkt seiner Entstehung unabhängig vom Schicksal des ursprünglichen Leistungsanspruches nach Maßgabe der §§ 195, 199 BGB.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Hagen — 7 S 68/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-07-17

Aktenzeichen: 7 S 68/19

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2020:0717.7S68.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilverfahren

Normen: BGB §§ 199 Abs. 1, 275 Abs. 1, 280 Abs. 1, 280 Abs. 3, 283, 439 Abs. 1

Leitsätze

  1. Abweichend von den Grundsätzen zur Bestimmung des Umfangs der

Beschaffungspflicht des Verkäufers bei der Nachlieferung im Rahmen des § 439 Abs.

1 BGB behält die Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungsschuld im

Anwendungsbereich des allgemeinen Schuldrechts maßgebliche Bedeutung für die

Beurteilung der Frage nach dem Eintritt der Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB.

  1. Ein Schadensersatz statt der Leistung wegen Unmöglichkeit gem. §§ 280 Abs. 1,

Abs. 3, 283 BGB verjährt ab dem Zeitpunkt seiner Entstehung unabhängig vom

Schicksal des ursprünglichen Leistungsanspruches nach Maßgabe der §§ 195, 199

BGB.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 01.08.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schwelm (Az.: 22 C 416/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 3.830,80 € nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2018 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Beklagte zu 90 % und der Kläger zu 10 %. In zweiter Instanz trägt die Kosten die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

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