Landgericht Hagen, 2020-07-17, 7 S 19/20

7 S 19/20Kantonsgericht17.07.2020

Regest

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls verliert seinen berechtigten Anspruch auf Ersatz feststehend unfallbedingter Schäden im Hinblick auf § 242 BGB nicht dadurch, dass er auch von ihm verschwiegene, nicht unfallbedingte Vorschäden mit geltend macht. Die Geltendmachung des Schadensersatzes, der auf Ausgleich der festgestellten unfallbedingten Schäden gerichtet ist, stellt sich vor diesem Hintergrund nicht als unzulässige Rechtsausübung dar.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Hagen — 7 S 19/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-07-17

Aktenzeichen: 7 S 19/20

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2020:0717.7S19.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilverfahren

Normen: BGB § 812 Abs. 1, BGB § 242, StVG § 7 Abs. 1

Leitsätze

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls verliert seinen berechtigten Anspruch auf Ersatz feststehend unfallbedingter Schäden im Hinblick auf § 242 BGB nicht dadurch, dass er auch von ihm verschwiegene, nicht unfallbedingte Vorschäden mit geltend macht. Die Geltendmachung des

Schadensersatzes, der auf Ausgleich der festgestellten unfallbedingten Schäden gerichtet ist, stellt sich vor diesem Hintergrund nicht als unzulässige Rechtsausübung dar.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 04.02.2020 verkündete Urteil des

Amtsgerichts Lüdenscheid (Az. 91 C 114/18) abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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