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2 O 38/19•Landgericht Hagen, 2020-07-03, 2 O 38/19
Entscheidungsdatum: 2020-07-03
Aktenzeichen: 2 O 38/19
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2020:0703.2O38.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.232,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von den Ansprüchen der Rechtsanwälte XXX auf Zahlung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 413,64 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 59 % und die Klägerin 41 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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