Landgericht Hagen, 2020-04-20, 3 T 105/20

3 T 105/20Kantonsgericht20.04.2020

Regest

Eine vorläufige betreuungsrechtliche Unterbringung kann im Wege einstweiliger Anordnung nicht mehr angeordnet werden, wenn zur Entscheidung in der Hauptsache nur noch die Durchführung eines dem Betreuungsgericht unschwer möglichen Anhörungstermins fehlt.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Hagen — 3 T 105/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-20

Aktenzeichen: 3 T 105/20

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2020:0420.3T105.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3.Zivilkammer

Normen: BGB § 1906; FamFG § 331

Leitsätze

Eine vorläufige betreuungsrechtliche Unterbringung kann im Wege einstweiliger Anordnung nicht mehr angeordnet werden, wenn zur Entscheidung in der Hauptsache nur noch die Durchführung eines dem Betreuungsgericht unschwer möglichen Anhörungstermins fehlt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Menden vom 19.03.2020 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Iserlohn vom 30.03.2020 aufgehoben.

Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse.

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