Landgericht Hagen, 2020-01-07, 41 KLs 7/18

41 KLs 7/18Kantonsgericht07.01.2020

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Hagen — 41 KLs 7/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-07

Aktenzeichen: 41 KLs 7/18

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2020:0107.41KLS7.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Strafkammer

Normen: § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1 StGB; §§ 223, 230, 239 Abs. 1 StGB; §§ 316, 52, 69, 69a StGB

Tenor

Der Angeklagte ist der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Körperverletzung und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr schuldig.

Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt, von der wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung 3 Monate als vollstreckt erklärt werden.

Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 2 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1, 223, 230, 239 Abs. 1, 316, 52, 69, 69a StGB

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