Landgericht Hagen, 2019-06-28, 7 S 8/19

7 S 8/19Kantonsgericht28.06.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Hagen — 7 S 8/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-06-28

Aktenzeichen: 7 S 8/19

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2019:0628.7S8.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 554,83 € nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 530,99 € seit dem 03.08.2015 und aus einem Betrag von 14,84 € seit dem 11.09.2015 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von einer Zahlungsverpflichtung i.H.v. 124,00 € gegenüber ihrer

Prozessbevollmächtigten, der L Dr. T2, Dr.

S mbH, L2.

I, freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) tragen die Klägerin zu 59 % und der Beklagte zu 41 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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