Landgericht Hagen, 2013-09-05, 4 O 264/12

4 O 264/12Kantonsgericht05.09.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Hagen — 4 O 264/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-09-05

Aktenzeichen: 4 O 264/12

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2013:0905.4O264.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 4

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.406,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2012 zu zahlen.

Die Verurteilung zu Ziffer 1 erfolgt Zug-um-Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von dem Kläger am 02.01.2008/01.02.2008 gezeichneten Beteiligung an der D2-Fonds 165 – B mbh & Co. P KG im Nennwert von 20.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an L Beklagte.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von dem Kläger am 02.01.2008/01.02.2008 gezeichneten Beteiligung an der D2-Fonds 165 – B mbh & Co. P KG im Nennwert von 20.000,00 € sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 02.01.2008/01.02.2008 gezeichneten Beteiligung an der D2-Fonds 165 – B mbh & Co. P KG im Nennwert von 20.000,00 € resultieren und die ohne Zeichnung dieses Fondsanteils nicht eingetreten wären.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.738,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 13% und die Beklagte zu 87%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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