9 O 490/06•Landgericht Hagen, 2012-12-04, 9 O 490/06
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Hagen — 9 O 490/06 — Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2012-12-04
Aktenzeichen: 9 O 490/06
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2012:1204.9O490.06.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Die Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 4) zu 17 % und die Klägerin zu 83 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 4) zu einem Anteil von 2/3 und die Klägerin zu einem Anteil von 1/3 selbst.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) tragen die Klägerin zu einem Anteil von 1/3 und die Beklagte zu 4) zu einem Anteil 2/3 selbst.
Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Klägerin tragen die Beklagte zu 4) zu einem Anteil von 2/3 und der Streithelfer zu einem Anteil von 1/3 selbst.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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