62 StVK 94/12•Landgericht Hagen, 2012-10-19, 62 StVK 94/12
Landgericht Hagen, 2012-10-19, 62 StVK 94/12
62 StVK 94/12Kantonsgericht19.10.2012
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Hagen — 62 StVK 94/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-10-19
Aktenzeichen: 62 StVK 94/12
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2012:1019.62STVK94.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafvollstreckungskammer
Tenor
Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller zwecks Durchführung des Einweisungsverfahrens in die JVA I zu verlegen und diesen hierzu anzufordern, wird aufgehoben.
Im Übrigen werden die Anträge als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antragsteller die Kosten trägt des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit er unterliegt. Im Übrigen trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers.
Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
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