Landgericht Hagen, 2011-05-12, 46 Qs 20/11

46 Qs 20/11Kantonsgericht12.05.2011

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Hagen — 46 Qs 20/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-05-12

Aktenzeichen: 46 Qs 20/11

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2011:0512.46QS20.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Strafkammer

Tenor

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wird dahin abgeändert, dass die der Betroffenen aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen auf insgesamt 454,58 € festgesetzt werden. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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