3 T 515/08•Landgericht Hagen, 2008-09-12, 3 T 515/08
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Hagen — 3 T 515/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-09-12
Aktenzeichen: 3 T 515/08
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2008:0912.3T515.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Berichtigung des Geburtenbuches des Standesamts XXXXXX dahin, dass der Vorname des Kindes „YYYY“ lautet, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 3.000,00 Euro.
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