Landgericht Hagen, 2008-09-12, 3 T 515/08

3 T 515/08Kantonsgericht12.09.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Hagen — 3 T 515/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-09-12

Aktenzeichen: 3 T 515/08

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2008:0912.3T515.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Berichtigung des Geburtenbuches des Standesamts XXXXXX dahin, dass der Vorname des Kindes „YYYY“ lautet, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 3.000,00 Euro.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.