7 ZustG 1/08•Landgericht Hagen, 2008-09-10, 7 ZustG 1/08
Landgericht Hagen, 2008-09-10, 7 ZustG 1/08
7 ZustG 1/08Kantonsgericht10.09.2008
Regest
Zuständig für die Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag des Rechtsanwaltes des Gläubigers gegen diesen gemäß § 11 RVG im Mahnverfahren ist die Zivilabteilung des Amtsgerichts als Gericht des ersten Rechtszuges.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Hagen — 7 ZustG 1/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-09-10
Aktenzeichen: 7 ZustG 1/08
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2008:0910.7ZUSTG1.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: RVG § 11
Leitsätze
Zuständig für die Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag des Rechtsanwaltes des Gläubigers gegen diesen gemäß § 11 RVG im Mahnverfahren ist die Zivilabteilung des Amtsgerichts als Gericht des ersten Rechtszuges.
Tenor
Als sachlich zuständiges Gericht für die Festsetzung der Rechtsanwaltskosten in den Mahnverfahren 07-485119-19-N und 07-4851009-27-N AG I gemäß § 11 RVG wird das Amtsgericht I (Zivilabteilung) bestimmt.
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