8 O 319/02•Landgericht Hagen, 2005-12-21, 8 O 319/02
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Hagen — 8 O 319/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-12-21
Aktenzeichen: 8 O 319/02
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2005:1221.8O319.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Auf Grund des Urteils des Landgerichts I vom 20.01.2005 sind von der Klägerin an Kosten 1.788,72 EUR (in Buchstaben: eintausendsiebenhundertachtundachtzig und 72/100 Euro) an die Beklagte zu erstatten.
Die Berechnung ist bereits übersandt.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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