3 T 66/05•Landgericht Hagen, 2005-06-23, 3 T 66/05
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Hagen — 3 T 66/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-06-23
Aktenzeichen: 3 T 66/05
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2005:0623.3T66.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts I2 vom 10.09.2003 (AZ: 30 U 47/03) wegen der Beitreibung von Kosten der Zwangsräumung wird für unzulässig erklärt, soweit die Zwangsvollstreckung wegen Kosten der Räumungsvollstreckung betrieben wird, die einen Betrag in Höhe von 2.650,09 € übersteigen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer zu 28 % und der Beschwerdegegner zu 72 %.
Beschwerdewert: 9.457,86 €.
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