Landgericht Hagen, 2005-03-30, 46 Qs 11/05

46 Qs 11/05Kantonsgericht30.03.2005

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Hagen — 46 Qs 11/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-03-30

Aktenzeichen: 46 Qs 11/05

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2005:0330.46QS11.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Strafkammer

Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, denen sich die Kammer nach eigener Überprüfung anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 StPO) verworfen.

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