46 Qs 11/05•Landgericht Hagen, 2005-03-30, 46 Qs 11/05
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Hagen — 46 Qs 11/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-03-30
Aktenzeichen: 46 Qs 11/05
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2005:0330.46QS11.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Strafkammer
Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, denen sich die Kammer nach eigener Überprüfung anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 StPO) verworfen.
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