23 T 5/03•Landgericht Hagen, 2003-02-11, 23 T 5/03
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Hagen — 23 T 5/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-02-11
Aktenzeichen: 23 T 5/03
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2003:0211.23T5.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen
Tenor
I.
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft werden gem. Art. 234 Abs. 3 des EGV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
1.)
Konnte sich die Europäische Gemeinschaft zum Erlass der KapCoRiLi (Richtlinie 90/605/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG über den Jahresabschluss bzw. den konsolidierten Abschluss hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs) auf Art. 54 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 lit. g.) EGV a.F. stützen, obwohl diese Richtlinie Einsichtsrechte auch für nicht schutzbedürftige Dritte gewährt?
2.)
Ist die Richtlinie 90/605/EWG in Verbindung mit Art. 47 der Richtlinie 78/660/EWG insoweit mit dem Gemeinschaftsgrundrecht der Berufsfreiheit vereinbar, als dadurch die Kommanditgesellschafter, deren persönlich haftender Gesellschafter eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, verpflichtet werden, den Jahresabschluss und den Lagebericht insbesondere ohne Beschränkung des Kreises der zur Einsichtnahme berechtigten Personen offen zu legen?
3.)
Ist die Richtlinie 90/605/EWG in Verbindung mit Art. 47 der Richtlinie 78/660/EWG insoweit mit den Gemeinschaftsgrundrechten der Presse- und Rundfunkfreiheit vereinbar, als dadurch die Kommanditgesellschaften, deren persönlich haftender Gesellschafter eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist und die im Bereich des Presse- und Verlagswesens bzw. im Rundfunkbereich tätig sind, verpflichtet werden, den Jahresabschluss und den Lagebericht insbesondere ohne Beschränkung des Kreises der zur Einsichtnahme berechtigten Personen offen zu legen?
4.)
Ist die Richtlinie 90/605/EWG insoweit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, als sie zu einer Benachteiligung der Kommanditgesellschaften, deren Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, gegenüber Kommanditgesellschaften, deren Komplementär eine natürliche Person ist, führt, obwohl die Gläubiger der GmbH & Co. KG durch die Offenlegungspflicht der GmbH besser geschützt werden als Gläubiger einer Kommanditgesellschaft, deren Komplementär als natürliche Person keinen Offenlegungspflichten unterliegt?
II.
Das Verfahren wird bis zur Vorabentscheidung des EuGH über die vorgenannten Fragen ausgesetzt (§ 148 ZPO entsprechend).
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