Landgericht Hagen, 2002-07-25, 8 O 29/02

8 O 29/02Kantonsgericht25.07.2002

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Hagen — 8 O 29/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-07-25

Aktenzeichen: 8 O 29/02

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2002:0725.8O29.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass für die Klägerin bei der Beklagten wegen des

Schadenereignisses vom 20./21.08.2001 Versicherungsschutz besteht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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