8 O 29/02•Landgericht Hagen, 2002-07-25, 8 O 29/02
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Hagen — 8 O 29/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-07-25
Aktenzeichen: 8 O 29/02
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2002:0725.8O29.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass für die Klägerin bei der Beklagten wegen des
Schadenereignisses vom 20./21.08.2001 Versicherungsschutz besteht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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