21 O 6/01•Landgericht Hagen, 2001-01-15, 21 O 6/01
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Hagen — 21 O 6/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-01-15
Aktenzeichen: 21 O 6/01
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2001:0115.21O6.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
In dem Rechtsstreit ergeht aufgrund der in der Antragsschrift vom 15.1.2001 enthaltenen und durch
Vorlage eines Belegexemplars der beanstandeten Werbeanzeige glaubhaft
gemachten tatsächlichen Angaben des Antragstellers gemäß §§ 1, 24, 25 UWG,
935 ff., 938 ZPO, und zwar wegen der besonderen Eilbedürftigkeit durch den
Vorsitzenden allein und ohne vorherige mündliche Verhandlung die einstweilige
Verfügung:
1.)
der Antragsgegnerin wird verboten, zu Wettbewerbszwecken gegenüber
Letztverbrauchern für Herbst- und Winterschuhe mit pauschalen Preisreduzierungen und/oder einem Tagesangebot wie
„Nur heute, ……….von 9 bis 18 Uhr, Herbst-
und Winterschuhe nochmals um 20 % reduziert“,
in Werbeankündigungen wie Zeitungsanzeigen zu werben,
und/oder eine Verkaufsveranstaltung entsprechend einer
derartigen Ankündigung durchzuführen.
2.)
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin
die Verhängung von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder von
Ordnungsgeld bis zu 500.000,--DM oder ersatzweise einer
an ihrem Inhaber zu vollziehenden Ordnungshaft bis zu
6 Monaten angedroht.
3.)
Die Kosten des Verfahrens werden nach einem Gegenstandswert von
DM 15.000,-- der Antragsgegnerin auferlegt.
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