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25 Qs-12 Js 683/22-20/25•Landgericht Essen, 2025-07-30, 25 Qs-12 Js 683/22-20/25
25 Qs-12 Js 683/22-20/25Kantonsgericht30.07.2025
Entscheidungsdatum: 2025-07-30
Aktenzeichen: 25 Qs-12 Js 683/22-20/25
ECLI: ECLI:DE:LGE:2025:0730.25QS12JS683.22.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: V. Gr. Strafkammer -Jugendkammer-
Normen: StPO §§ 98 Abs. 2, 100 Abs. 4
Auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 02.07.2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 18.06.2025 (66 Gs 465/25) aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 27.05.2025 auf Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung der – im genannten Antrag im Einzelnen näher bezeichneten - sichergestellten Speichermedien des Beschwerdeführers, zum Zwecke der Durchsicht auf potentielle Beweismittel zurückgewiesen.
Die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Be-schwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
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