Landgericht Essen, 2025-03-20, 32 KLs 10/24

32 KLs 10/24Kantonsgericht20.03.2025

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 32 KLs 10/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-20

Aktenzeichen: 32 KLs 10/24

ECLI: ECLI:DE:LGE:2025:0320.32KLS10.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: XII. Große Strafkammer

Normen: AntiDopG §§ 2, 4

Tenor

Der Angeklagte wird wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopingmitteln zu Dopingzwecken beim Menschen im Sport in 9 Fällen

  • davon in 8 Fällen in Tateinheit mit dem Erwerb von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken beim Menschen im Sport sowie

  • in einem Fall in Tateinheit mit dem Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken beim Menschen im Sport

sowie wegen Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken beim Menschen im Sport zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 (zwei) Jahren

verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Ein Geldbetrag in Höhe von 8.170,00 € wird eingezogen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 2 Abs. 1, Abs. 3, 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 4 Nr. 2b) Var. 1, Abs. 5 AntiDopG i.V.m. der Anl. I des Internationalen Übereinkommens vom 19.10.2005 gegen Doping im Sport und der Anlage zu § 2 Abs. 3 AntiDopG und der Anlage zur Dopingmittelmengenverordnung, §§ 52, 53, 73, 73a StGB

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