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24 NBs-70 Js 387/21-10/24•Landgericht Essen, 2025-02-07, 24 NBs-70 Js 387/21-10/24
24 NBs-70 Js 387/21-10/24Kantonsgericht07.02.2025
Entscheidungsdatum: 2025-02-07
Aktenzeichen: 24 NBs-70 Js 387/21-10/24
ECLI: ECLI:DE:LGE:2025:0207.24NBS70JS387.21.1.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: IV. Kleine Strafkammer
Normen: StGB § 222
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 27.10.2023 aufgehoben.
Die Angeklagten werden wegen fahrlässiger Tötung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten schulden den Nebenklägern als Erben des I. und aus eigenem Recht dem Grunde nach aufgrund der ihrem Sohn I. und ihnen von den Angeklagten gemeinschaftlich am 30.08.2021 in X. infolge der Straftat zugefügten materiellen und immateriellen Verletzungen ein angemessenes Schmerzensgeld.
Im Übrigen wird von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und die insoweit den Nebenklägern erwachsenen notwendigen Auslagen.
Die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger insoweit werden zu 80% den Angeklagten auferlegt. 20% der Kosten des Adhäsionsverfahrens und der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten werden den Nebenklägern auferlegt.
§ 222 StGB.
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