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25 KLs-12 Js 3021/22-23/23•Landgericht Essen, 2024-04-24, 25 KLs-12 Js 3021/22-23/23
25 KLs-12 Js 3021/22-23/23Kantonsgericht24.04.2024
Entscheidungsdatum: 2024-04-24
Aktenzeichen: 25 KLs-12 Js 3021/22-23/23
ECLI: ECLI:DE:LGE:2024:0424.25KLS12JS3021.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: V. Große Strafkammer – Jugendschutzkammer -
Normen: StGB §§ 176, 176a
Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in einem Fall ohne Körperkontakt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin W. ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2024 zu zahlen.
Das Urteil ist, soweit es auf die Zahlung an die Adhäsionsklägerin lautet, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt ist und die durch den Adhäsionsantrag angefallenen gerichtlichen Kosten und insoweit notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten, soweit das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde.
Angewendete Vorschriften:
§§ 176 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 in der Fassung vom 31.10.2008, 176a Abs. 2 Nr. 1 in der ab dem 01.04.2004 geltenden Fassung, 53 StGB
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