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15 T 40/23•Landgericht Essen, 2023-12-05, 15 T 40/23
Entscheidungsdatum: 2023-12-05
Aktenzeichen: 15 T 40/23
ECLI: ECLI:DE:LGE:2023:1205.15T40.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilkammer
wird die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 20.09.2022 (201 C 276/22) zurückgewiesen.
Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Es fällt die Gebühr nach Nr. 1812 KV-GKG an.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen; ein Beschwerdewert ist nicht festzusetzen.
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