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7 T 440/22•Landgericht Essen, 2023-10-09, 7 T 440/22
7 T 440/22Kantonsgericht09.10.2023
Bei der Durchführung des Auftrags zur Verhaftung des Schuldners zwecks Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft entsteht für den Gerichtsvollzieher keine erneute Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung (Anschluss: OLG Celle, Beschluss vom 10.12.2021, Az.: 2 W 183/21)
Entscheidungsdatum: 2023-10-09
Aktenzeichen: 7 T 440/22
ECLI: ECLI:DE:LGE:2023:1009.7T440.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: ZPO §§ 802a, 802b, GvKostG § 10 Abs. 1, KV 208
Bei der Durchführung des Auftrags zur Verhaftung des Schuldners zwecks Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft entsteht für den Gerichtsvollzieher keine erneute Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung (Anschluss: OLG Celle, Beschluss vom 10.12.2021, Az.: 2 W 183/21)
Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 23.11.2022 in Gestalt des Beschlusses vom 05.12.2022 zum Aktenzeichen 120 M 1565/22 wie folgt abgeändert:
Die Kosten des Obergerichtsvollziehers I. in der Angelegenheit DR II 700/20 – Kostenrechnung vom 31.08.2022 – werden wie folgt festgesetzt:
Gebühren:
KV 270 Verhaftung 42,90 €
KV 260 Abnahme VAK/EV Rest 19,80 €
Auslagen:
KV 711 Wegegeld 3,25 €
KV 716 Auslagenpauschale Verh.-Verf. 8,58 €
KV 716 Auslagenpauschale VAK-Verf. Rest 2,74 €
77,27 €
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
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