Landgericht Essen, 2023-07-07, 7 T 205/23

7 T 205/23Kantonsgericht07.07.2023

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 7 T 205/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-07

Aktenzeichen: 7 T 205/23

ECLI: ECLI:DE:LGE:2023:0707.7T205.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Normen: ZVG § 42

Tenor

Unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung vom 21.04.2023 wird der Beschwerdeführerin gestattet, das in den Akten befindliche Verkehrswertgutachten und den Anordnungsantrag im Zuge der Akteneinsicht ohne Störung des Geschäftsbetriebes abzulichten, insbesondere zu fotokopieren, zu scannen oder sonst wie bildlich festzuhalten.

Gründe

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf das Protokoll vom 21.04.23 und den Nichtabhilfebeschluss vom 25.05.23 Bezug genommen. Mit der Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin (Bf.) gegen die Untersagung zur Anfertigung von eigenen Ablichtungen der einsichtsfähigen Aktenbestandteile.

Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Akteneinsicht mit den benannten inhaltlichen Einschränkungen nach § 42 ZVG grundsätzlich jedem gestattet, und wurde dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vorliegend auch gewährt. Dieser weigerte sich jedoch, ein datenschutzrechtliches Hinweisblatt zu unterzeichnen, woraufhin ihm die Anfertigung von Ablichtungen aus der Versteigerungsakte untersagt wurde.

Über die bloße Einsicht in die Versteigerungsakte hinaus ist es der Bf. auch zu gestatten, sich im Zuge dieser Akteneinsicht selbst eine Ablichtung des Gutachtens bzw. der einsichtsfähigen Dokumente zu fertigen, sofern dies mit ihren eigenen technischen Mitteln am Ort der Akteneinsicht und ohne unzumutbare Beeinträchtigung des gerichtlichen Geschäftsbetriebes möglich ist.

Mit der Akteneinsicht soll es einem Interessierten ermöglicht werden, sich über die für die Versteigerung maßgeblichen Umstände zu informieren. Eine sachgerechte Befassung mit etwa einem Verkehrswertgutachten ist in der Regel nicht durch eine bloße einmalige Einsichtnahme bei Gericht möglich. Es ist daher anerkannt, dass der Betreffende sich während der Akteneinsicht Aufzeichnungen oder Abschriften fertigen darf (vgl. Böttcher, ZVG 7. Aufl., § 42 Rn. 4; Dassler/Muth, ZVG, 12. Auflage, § 42, Rdnr. 5; Stöber, ZVG, 18. Auflage, § 42, Rdnr. 2.6).

Der Befugnis, sich eine Ablichtung des Gutachtens zu fertigen, stehen auch datenschutzrechtliche Belange, Persönlichkeitsrechte Dritter oder Urheberrechte des Sachverständigen nicht entgegen. Die datenschutzrechtlichen Anforderungen sind hierbei nicht zu überspannen.

Denn die datenschutzrechtlichen Belange sind ohnehin bereits berührt, wenn das Gericht die Einsicht in das Gutachten bzw. die Versteigerungsakte gewährt oder auch (gegen Kostenerstattung) selbst Gutachtenkopien anfertigt und versendet, wie es in der Praxis durchaus möglich ist. Dies gilt auch für Persönlichkeitsrechte Dritter. Unabhängig von dem Umstand, dass das Verkehrswertgutachten im vorliegenden Fall keinerlei persönliche Daten preisgibt, sind die Wohnungsnutzer hinreichend dadurch geschützt, dass es ihnen frei steht, etwa das Anfertigen von bestimmten Fotografien oder deren Verwendung als Bestandteil des Gutachtens von vorneherein zu untersagen.

Ein Urheberrecht des Sachverständigen würde das Amtsgericht nicht daran hindern, Akteneinsicht zu gewähren und Interessenten eine Kopie des Gutachtens zu verschaffen. Denn ein Verkehrswertgutachten, das von einem Gericht im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens in Auftrag gegeben wird, ist erkennbar auch dazu bestimmt, Bietinteressenten zu informieren. Die bloße Einsichtnahme in das (originale oder abgelichtete) Gutachten durch Dritte ist keine urheberrechtsrelevante Verwertung. (vgl. LG Berlin Beschl. v. 14.12.2005 - 81 T 1056/05)

Schließlich werden dem Interessenten mit der Gewährung des Rechts, das Gutachten selbst abzulichten, keine weitergehenden Befugnisse eingeräumt. Es kann insoweit dahinstehen, ob einer bestimmten Verwertung der Ablichtung durch die Bf. Persönlichkeitsrechte Dritter, das Urheberrecht des Sachverständigen oder der Datenschutz entgegenstehen. Denn es bleibt die eigenverantwortliche Pflicht der Bf., bei dem weiteren Umgang mit der Ablichtung des Gutachtens selbst auf die Rechte Dritter und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu achten. Die Erlaubnis zur Ablichtung des Gutachtens lässt sonstige Rechte unberührt und schützt die Bf. nicht vor Auseinandersetzungen mit Dritten. Der Datenschutz ist von den Interessenten trotz des umfangreichen Einsichtnahmerechts bereits von Gesetzes wegen entsprechend der einschlägigen Gesetze zu beachten. Die Abzeichnung der Kenntnisnahme von dem diesbezüglich erteilten Hinweis wäre eine reine Förmelei.

Darüber hinaus wird bekannterweise z.B. das Internet von Amtsgerichten selbst als Medium zur Publikation anstehender Versteigerungstermine genutzt.

Ist demnach grundsätzlich jedem das Recht zu gewähren, die Versteigerungsakte im gesetzlich zugelassenen Umfang einzusehen und sich dabei eine Ablichtung des Gutachtens anzufertigen, so kommt eine Versagung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn in einem Einzelfall konkrete Gründe gegen den Interessenten sprechen. Es ist hier jedoch nichts dafür ersichtlich, dass sich die Bf. durch einen Verstoß gegen Belange, die das Gericht bei der Gewährung einer Akteneinsicht zu wahren hat, für eine Akteneinsicht und die Ablichtung des Gutachtens disqualifiziert haben könnte.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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