Landgericht Essen, 2022-12-21, 22 Ks-70 Js 381/21-8/22

22 Ks-70 Js 381/21-8/22Kantonsgericht21.12.2022

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 22 Ks-70 Js 381/21-8/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-12-21

Aktenzeichen: 22 Ks-70 Js 381/21-8/22

ECLI: ECLI:DE:LGE:2022:1221.22KS70JS381.21.8.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: II. Große Strafkammer

Normen: StGB § 212

Tenor

Die Angeklagte L. wird wegen Totschlags, gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

13 (dreizehn) Jahren

verurteilt.

Im Übrigen wird die Angeklagte L. freigesprochen.

Die Angeklagte P. wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von

6 (sechs) Jahren und 6 (sechs) Monaten

verurteilt.

Im Übrigen wird die Angeklagte P. freigesprochen.

Der Angeklagte V. wird wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

5 (fünf) Jahren und 3 (drei) Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte H. wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von

3 (drei) Jahren

verurteilt.

Im Übrigen wird der Angeklagte H. freigesprochen.

Der Angeklagte G. wird wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 (zwei) Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Im Übrigen wird der Angeklagte G. freigesprochen.

Der Angeklagte D. wird wegen gefährlicher Körperverletzung und unterlassener Hilfeleistung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

1 (einem) Jahr und 4 (vier) Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Im Übrigen wird der Angeklagte D. freigesprochen.

Die Unterbringung des Angeklagten D. in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Die Vollstreckung der Unterbringung wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt worden sind. Die Angeklagte L. trägt zusätzlich die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Soweit sie freigesprochen wurden, fallen die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen der Angeklagten der Landeskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften: §§ 212, 223, 224, 323c, 53, 64 StGB

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