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66 Ns 74/22•Landgericht Essen, 2022-12-09, 66 Ns 74/22
Entscheidungsdatum: 2022-12-09
Aktenzeichen: 66 Ns 74/22
ECLI: ECLI:DE:LGE:2022:1209.66NS74.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: XXVI . kleine Strafkammer
Normen: StGB § 130 Abs. 1
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 2.5.2022 (AZ: 620 Ds – 305 Js 85/20 – 325/20) wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit sie durch seine Berufung verursacht wurden.
Die Landeskasse trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten, soweit sie durch die Berufung der Staatsanwaltschaft verursacht wurden.
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