Landgericht Essen, 2022-12-01, 65 KLs-70 Js 155/21-1/22

65 KLs-70 Js 155/21-1/22Kantonsgericht01.12.2022

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 65 KLs-70 Js 155/21-1/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-12-01

Aktenzeichen: 65 KLs-70 Js 155/21-1/22

ECLI: ECLI:DE:LGE:2022:1201.65KLS70JS155.21.1.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: XXV. große Strafkammer

Normen: StGB § 224 Nr. 4, Nr. 5

Tenor

Der Angeklagte H. wird wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur Sachbeschädigung zu einer

Freiheitsstrafe von 9 Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte L. wird wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur Sachbeschädigung sowie wegen Besitzes eines verbotenen Gegenstandes (Nun-Chaku) zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Angeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Nebenkläger 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2022 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Nebenkläger sämtliche materiellen Schäden der Tat vom 00.00.0000 auf der Q.-Straße in CJ. zu ersetzen, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Soweit der Nebenkläger darüber hinaus die Feststellung der Einstandspflicht der Angeklagten für zukünftige Schäden immaterieller Art begehrt, sieht die Kammer von einer Entscheidung ab.

Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 2. und 3. tenorierten Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen des Nebenklägers jeweils auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung durch die Angeklagten beruhen.

Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Weiter tragen sie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die dem Nebenkläger im Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 223 Abs. 1, 224 Nr. 4 und 5, 303 Abs. 1, 27 Abs. 1, 53, 56 StGB, § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG i. V. m. § 2 Abs. 3, Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.8. WaffG

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