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6 O 345/20•Landgericht Essen, 2022-08-23, 6 O 345/20
Entscheidungsdatum: 2022-08-23
Aktenzeichen: 6 O 345/20
ECLI: ECLI:DE:LGE:2022:0823.6O345.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 620,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltsgebühren i.H.v. 153,81 Euro brutto nebst Zinsen i.H.v.5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Für die Beklagte ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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