Landgericht Essen, 2022-08-08, 30 KLs 22/22

30 KLs 22/22Kantonsgericht08.08.2022

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 30 KLs 22/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-08-08

Aktenzeichen: 30 KLs 22/22

ECLI: ECLI:DE:LGE:2022:0808.30KLS22.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: X. Große Strafkammer

Normen: BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30a Abs. 2 Nr. 2

Tenor

Der Angeklagte ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in einem Fall bewaffnet, in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig.

Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 32.000,00 € wird angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 1, 3, 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, §§ 52, 73c, 73d StGB

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