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43 O 51/21•Landgericht Essen, 2022-05-19, 43 O 51/21
Entscheidungsdatum: 2022-05-19
Aktenzeichen: 43 O 51/21
ECLI: ECLI:DE:LGE:2022:0519.43O51.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen
Normen: UWG §§ 3, 3a, (EU) VO Art. 72
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,
1.) für einen „hand sanitizer" mit den folgenden Aussagen zu werben:
a) ,,natürlicher; hautpflegender hand sanitizer" und/oder
b) ,,99,6% natürliche inhaltsstoffe" und/oder
c) ,,... und pflegt zugleich die hände (e-test: sehr gut), natürliche feuchtigkeitsspender wie aloe vera und pflanzliches glycerin regenerieren beanspruchte hände und sorgen für ein zartes und seidenweiches hautgefühl." und/oder
d) ,,unser hand-sanitizer besteht zu 99,7% aus natürlichen inhaltsstoffen, wobei der hauptinhaltsstoff (bioethanol) aus nachhaltiger landwirtschaft gewonnen wird" und/oder
e) ,,99,6% natürliche inhalte: natürliche feuchtigkeitsspender wie aloe vera und pflanzliches glycerin wirken dem austrocknen der haut entgegen, ätherische öle sorgen für zusätzliche hautpflege." und/oder
f) ,,99,6% natürliche inhaltsstoffe, vegane formulierung" und/oder
g) ,,natürliche feuchtigkeitsspender wie aloe vera und pflanzliches glycerin" und/oder
h) ,,feuchtigkeitsspendend" und/oder
i) ,,vegane formulierung" und/oder
j) ,,pflegend" und/oder
2.) für einen „hand sanitizer" ohne einen Biozid-Warnhinweis gem. Art. 72 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu werben
und zwar zu 1.) und 2.) jeweils wie nachstehend wiedergegeben:
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Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.08.2021 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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