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9 O 126/19•Landgericht Essen, 2022-04-08, 9 O 126/19
Entscheidungsdatum: 2022-04-08
Aktenzeichen: 9 O 126/19
ECLI: ECLI:DE:LGE:2022:0408.9O126.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Normen: StVG § 7
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.513,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 09.07.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszins seit dem 09.07.2019 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an das Sachverständigenbüro J, U, I-Str. …, … N, 785,40 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 29% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 71%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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