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17 S 19/21•Landgericht Essen, 2022-02-11, 17 S 19/21
Entscheidungsdatum: 2022-02-11
Aktenzeichen: 17 S 19/21
ECLI: ECLI:DE:LGE:2022:0211.17S19.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilkammer
Normen: ZPO § 696
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.05.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Klage wird bzgl. des Hilfsantrags aus dem Schriftsatz vom 02.07.2021 abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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