Landgericht Essen, 2022-01-28, 16 O 81/19

16 O 81/19Kantonsgericht28.01.2022

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 16 O 81/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-01-28

Aktenzeichen: 16 O 81/19

ECLI: ECLI:DE:LGE:2022:0128.16O81.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilkammer

Normen: BGB § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners T (Amtsgericht F – Az. …) eine Insolvenzforderung über einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 10.000,00 € zusteht.

Es wird weiter festgestellt, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners T (Amtsgericht F – Az. …) zudem eine Insolvenzforderung über einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € zusteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 60 % und der Beklagte 40 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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