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21 KLs-306 Js 177/18-14/21•Landgericht Essen, 2021-12-09, 21 KLs-306 Js 177/18-14/21
21 KLs-306 Js 177/18-14/21Kantonsgericht09.12.2021
Entscheidungsdatum: 2021-12-09
Aktenzeichen: 21 KLs-306 Js 177/18-14/21
ECLI: ECLI:DE:LGE:2021:1209.21KLS306JS177.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: I. Große Strafkammer -Wirtschaftsstrafkammer-
Normen: AO § 370 Abs. 1, UStG § 18
Der Angeklagte L. wird wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen, wegen Abgabenhinterziehung in 158 Fällen und wegen Untreue in 42 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Der Angeklagte X. wird wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen und wegen Abgabenhinterziehung in 158 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Angeklagte C. wird freigesprochen.
Die Angeklagten L. und X. tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Kosten hinsichtlich des Verfahrens gegen die Angeklagte C. sowie deren notwendige Auslagen trägt die Staatskasse.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.590.000 EUR bezüglich des Angeklagten L. wird angeordnet.
Angewendete Vorschriften bei dem Angeklagten L.:
§§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO, 18 UStG, 17 Abs. 1 a), b) KAG NRW in Verbindung mit der Satzung zur Erhebung von Vergnügungssteuern in der Stadt E. und in Verbindung mit der Satzung zur Erhebung von Vergnügungssteuern in der Stadt B., 16 Abs. 1 Nr. 1 NKAG in Verbindung mit der Vergnügungssteuersatzung der Stadt N., 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 2, 25 Abs. 2, 53, 73, 73c StGB
Angewendete Vorschriften bei dem Angeklagten X.:
§§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO, 18 UStG, 17 Abs. 1 a), b) KAG NRW in Verbindung mit der Satzung zur Erhebung von Vergnügungssteuern in der Stadt E. und in Verbindung mit der Satzung zur Erhebung von Vergnügungssteuern in der Stadt B., 16 Abs. 1 Nr. 1 NKAG in Verbindung mit der Vergnügungssteuersatzung der Stadt N., 25 Abs. 2, 53 StGB
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