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31 Ns-23 Js 682/19-96/20•Landgericht Essen, 2021-12-01, 31 Ns-23 Js 682/19-96/20
31 Ns-23 Js 682/19-96/20Kantonsgericht01.12.2021
Entscheidungsdatum: 2021-12-01
Aktenzeichen: 31 Ns-23 Js 682/19-96/20
ECLI: ECLI:DE:LGE:2021:1201.31NS23JS682.19.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: XI. Kleine Strafkammer
Normen: StGB § 263a Abs. 1
Die Berufung des Angeklagten wird verworfen.
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 31.08.2020 wie folgt abgeändert:
Der Angeklagte wird wegen Computerbetrugs zu einer Geldstrafe von
120 Tagessätzen zu je 10,00 €
verurteilt.
Die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 900,00 € wird angeordnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
263a Abs. 1 StGB
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