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65 KLs-29 Js 907/19-23/21•Landgericht Essen, 2021-11-16, 65 KLs-29 Js 907/19-23/21
65 KLs-29 Js 907/19-23/21Kantonsgericht16.11.2021
Entscheidungsdatum: 2021-11-16
Aktenzeichen: 65 KLs-29 Js 907/19-23/21
ECLI: ECLI:DE:LGE:2021:1116.65KLS29JS907.19.2.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: XXV. große Strafkammer
Normen: StGB § 157, 263
Die Angeklagten sind des Betruges schuldig. Der Angeklagte D. ist darüber hinaus der uneidlichen Falschaussage schuldig.
Die Angeklagten werden jeweils zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren und zehn Monaten
verurteilt.
Gegen die Angeklagte R. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.200.000,00 Euro angeordnet.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
für die Angeklagte R.:§§ 263 Abs. 1, 3 Nr. 2, 25 Abs. 2, 73, 73c StGB
für den Angeklagten D.:§§ 263 Abs. 1, 3 Nr. 2, 153, 157 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB
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