Landgericht Essen, 2021-08-13, 32 KLs-302 Js 160/17-14/20

32 KLs-302 Js 160/17-14/20Kantonsgericht13.08.2021

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 32 KLs-302 Js 160/17-14/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-08-13

Aktenzeichen: 32 KLs-302 Js 160/17-14/20

ECLI: ECLI:DE:LGE:2021:0813.32KLS302JS160.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: XII. Große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer -

Normen: StGB §§ 332, 334

Tenor

Der Angeklagte T wird wegen Bestechlichkeit in 336 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von

drei Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte W wird wegen Bestechung in 336 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren und neun Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte Q wird wegen Anstiftung zur Bestechung in 30 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von

einem Jahr und acht Monaten

verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Angeklagten Q wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Einziehung von Wertersatz wird in Höhe von 16.800,00 Euro bezüglich des Angeklagten T, in Höhe von 120.512,00 Euro bezüglich des Angeklagten W und in Höhe von 2.000,00 Euro bezüglich des Angeklagten Q angeordnet.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

bzgl. des Angeklagten T:

§§ 332 Abs. 1 S. 1, 335 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 2 Nr. 3 1. Var., 52, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 73d StGB.

bzgl. des Angeklagten W:

§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 1. Var., 334 Abs. 1 S. 1, 335 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 2 Nr. 3 1. Var., 52, 53, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 73d StGB.

bzgl. des Angeklagten Q:

§§ 334 Abs. 1, 26, 52, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 73d StGB.

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