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56 Qs-48 Js 249/19-7/21•Landgericht Essen, 2021-07-28, 56 Qs-48 Js 249/19-7/21
56 Qs-48 Js 249/19-7/21Kantonsgericht28.07.2021
Entscheidungsdatum: 2021-07-28
Aktenzeichen: 56 Qs-48 Js 249/19-7/21
ECLI: ECLI:DE:LGE:2021:0728.56QS48JS249.19.7.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: XXI. große Strafkammer
Normen: StPO § 140 Abs. 2
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 06.07.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 14.06.2021 aufgehoben.
Dem Angeklagten wird gemäß § 140 Abs. 2 StPO Rechtsanwalt C als Pflichtverteidiger bestellt.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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