Landgericht Essen, 2021-07-28, 56 Qs-48 Js 249/19-7/21

56 Qs-48 Js 249/19-7/21Kantonsgericht28.07.2021

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 56 Qs-48 Js 249/19-7/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-07-28

Aktenzeichen: 56 Qs-48 Js 249/19-7/21

ECLI: ECLI:DE:LGE:2021:0728.56QS48JS249.19.7.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: XXI. große Strafkammer

Normen: StPO § 140 Abs. 2

Tenor

  1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 06.07.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 14.06.2021 aufgehoben.

  2. Dem Angeklagten wird gemäß § 140 Abs. 2 StPO Rechtsanwalt C als Pflichtverteidiger bestellt.

  3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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