Landgericht Essen, 2021-06-17, 43 O 72/20

43 O 72/20Kantonsgericht17.06.2021

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 43 O 72/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-17

Aktenzeichen: 43 O 72/20

ECLI: ECLI:DE:LGE:2021:0617.43O72.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen

Normen: § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 S. 1 HWG

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Nahrungsergänzungsmittel „D“ mit den Angaben zu werben:

    1. „[…] und so gelangen die heilsamen Wirkstoffe über die Lunge in den Blutkreislauf.“,
    1. „Die Forscher sind sich sicher, dass CBD durchaus eine spannende und effektive Möglichkeit ist, der Nikotinsucht entgegen zu wirken. Sie sagen: „CBD ist für seine subtile und nachhaltige Wirkung bekannt.“ Ist eigentlich logisch, wenn man weiß wie positiv CBD im Körper agiert. Diese Erkenntnis rechtfertigt weitere Forschungen an dem Thema, denn CBD stellt eine potentielle Behandlungsform für die Nikotinabhängigkeit dar.“,
    1. „Apropos Nikotin: Wussten Sie, dass man mittels gesundem Vaporisieren von CBD vom schädlichen Zigarettenrauchen loskommen kann? Ja, das ist tatsächlich so und wurde 2013 in einer randomisierten Doppelblindstudie an der Universität von M nachgewiesen. Sieben Tage lang erhielten 12 Raucher Inhalatoren mit CBD und 12 weitere Raucher Inhalatoren mit einem Placebo Stoff. Immer wenn der Drang zum Rauchen aufkam sollten die Teilnehmer inhalieren.Die Raucher, die das CBD inhalierten konnten ihren Zigaretten-Konsum um 40 % reduzieren! Man beachte, dass man lediglich eine Woche lang den Test durchgeführt hat. Um die Wirkung zu unterstreichen wurden die Teilnehmer in den nächsten Wochen befragt. Der Effekt blieb erhalten und die Teilnehmer rauchten weniger.Die Placebo Gruppe bemerkte keinen Unterschied bei ihrer Nikotinsucht. Der Tabakkonsum blieb gleich.“,

jeweils sofern dies geschieht wie aus Anlage K 3 ersichtlich.

II. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verurteilung zu Ziff. I. wird der Beklagten angedroht:

  • die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer,

oder

  • die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an dem Geschäftsführer.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen des Unterlassungstenors zu I. gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 50.000,00 Euro, im Übrigen gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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