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64 KLs-12 Js 83/20-9/20•Landgericht Essen, 2021-01-19, 64 KLs-12 Js 83/20-9/20
64 KLs-12 Js 83/20-9/20Kantonsgericht19.01.2021
Entscheidungsdatum: 2021-01-19
Aktenzeichen: 64 KLs-12 Js 83/20-9/20
ECLI: ECLI:DE:LGE:2021:0119.64KLS12JS83.20.9.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: XXIV. große Strafkammer
Normen: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und mit Sachbeschädigung, wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, mit Nötigung und mit Sachbeschädigung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 4 Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Nötigung, und wegen Nötigung in einem weiteren Fall zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten
verurteilt.
Im Übrigen wird er freigesprochen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die der Nebenklägerin erwachsenden notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt ist. Soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, 229, 240, 303, 22, 23, 52, 53 StGB
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