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25 KLs-12 Js 2066/20-30/20•Landgericht Essen, 2020-12-14, 25 KLs-12 Js 2066/20-30/20
25 KLs-12 Js 2066/20-30/20Kantonsgericht14.12.2020
Entscheidungsdatum: 2020-12-14
Aktenzeichen: 25 KLs-12 Js 2066/20-30/20
ECLI: ECLI:DE:LGE:2020:1214.25KLS12JS2066.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: V. Große Strafkammer – Jugendschutzkammer –
Normen: §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 177 Abs. 1 StGB
Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit Vergewaltigung, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von
vier Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1, 223 Abs. 1, 230, 239 Abs. 1, 52, 53 StGB
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