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I StVK 1448/20•Landgericht Essen, 2020-11-11, I StVK 1448/20
I StVK 1448/20Kantonsgericht11.11.2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-11
Aktenzeichen: I StVK 1448/20
ECLI: ECLI:DE:LGE:2020:1111.I.STVK1448.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: I. Strafvollstreckungskammer
Normen: §§ 90b - 90c IRG, 73 S. 2 IRG
Die Vollstreckung des gegen den deutschen Staatsangehörigen Q, geboren am …, weitere Personalien wie oben, ergangenen Urteils des Berufungsurteil des Gerichtshofs T vom 09.11.2018 (Staatsanwaltschaftliche Nr.: …), rechtskräftig seit dem 24.11.2018 wird unter dem Vorbehalt, dass gegen den Betroffenen die in dem Urteil bestimmte Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von zwei Jahren ausgesetzt wurde, verhängt wird, für zulässig erklärt.
Die Überwachung der auf dem vorgenannten Urteil beruhenden Bewährungsmaßnahmen wird für zulässig erklärt.
Die weiteren Anträge der Staatsanwaltschaft F vom 27.08.2020, die in dem niederländischen Erkenntnis verhängte gemeinnützige Arbeitsleistung umzuwandeln in eine Freiheitsstrafe von 1 Monat und 4 Wochen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, dem Verurteilten die Ableistung von 118 Stunden gemeinnütziger Arbeit aufzuerlegen sowie anzuordnen, dass ein Widerruf der Strafaussetzung ausschließlich im Fall eines gröblichen oder beharrlichen Verstoßes gegen Arbeitsauflagen zulässig ist, werden zurückgewiesen.
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