Landgericht Essen, 2020-10-02, 44 O 6/20

44 O 6/20Kantonsgericht02.10.2020

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 44 O 6/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-10-02

Aktenzeichen: 44 O 6/20

ECLI: ECLI:DE:LGE:2020:1002.44O6.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Normen: UWG § 8, TMG § 6

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ein Gewinnspiel zu bewerben oder bewerben zu lassen,

ohne bereits bei dessen Ankündigung darauf hinzuweisen,

    1. wie die Gewinner ermittelt werden, wenn dies wie aus der Anl. K1 ersichtlich geschieht

und/oder

    1. welche Beschränkungen des Teilnehmerkreises bestehen, wenn dies wie aus den Anl. K1 und K5 ersichtlich geschieht.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten angedroht:

  • die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin,

oder

  • die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 440,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 220 € seit dem 05.10.2019 und aus weiteren 220 € seit dem 16.10.2019 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen des Unterlassungsantrages gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 32.000 Euro, im Übrigen gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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