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51 KLs 19/20•Landgericht Essen, 2020-08-18, 51 KLs 19/20
51 KLs 19/20Kantonsgericht18.08.2020
Entscheidungsdatum: 2020-08-18
Aktenzeichen: 51 KLs 19/20
ECLI: ECLI:DE:LGE:2020:0818.51KLS19.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: XVI. große Strafkammer
Normen: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 241 Abs. 1, 303 Abs. 1
Der Angeklagte wird wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Es wird angeordnet, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollstrecken ist.
Angewandte Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 241 Abs. 1, 303 Abs. 1, 52, 53, 63, 64 StGB
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