Landgericht Essen, 2020-08-04, 25 KLs-12 Js 1540/19-8/20

25 KLs-12 Js 1540/19-8/20Kantonsgericht04.08.2020

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 25 KLs-12 Js 1540/19-8/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-08-04

Aktenzeichen: 25 KLs-12 Js 1540/19-8/20

ECLI: ECLI:DE:LGE:2020:0804.25KLS12JS1540.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: V. Große Strafkammer – Jugendschutzkammer –

Normen: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von

sechs Monaten

verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Im Übrigen wird er freigesprochen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt wird. Soweit er freigesprochen wird, trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB

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