Landgericht Essen, 2020-06-16, 18 O 150/20

18 O 150/20Kantonsgericht16.06.2020

Regest

Eine Existenzgefährdung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Betrieb der Antragstellerin wieder aufgenommen wurde. Eine Fälligkeitsbestimmung hat keinen Einfluss auf die Frage des Vorliegens eines Verfügungsgrundes.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 18 O 150/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-16

Aktenzeichen: 18 O 150/20

ECLI: ECLI:DE:LGE:2020:0616.18O150.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Zivilkammer

Normen: §§ 935, 940 ZPO

Leitsätze

Eine Existenzgefährdung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Betrieb der Antragstellerin wieder aufgenommen wurde.

Eine Fälligkeitsbestimmung hat keinen Einfluss auf die Frage des Vorliegens eines Verfügungsgrundes.

Tenor

wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 26.962,00 EUR festgesetzt.

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