Landgericht Essen, 2020-05-25, 27 KLs 24/19

27 KLs 24/19Kantonsgericht25.05.2020

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Essen — 27 KLs 24/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-05-25

Aktenzeichen: 27 KLs 24/19

ECLI: ECLI:DE:LGE:2020:0525.27KLS24.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: VII. große Strafkammer

Normen: StGB §§ 244a, 249, 250

Tenor

Der Angeklagte B wird wegen Beihilfe zu schweren Bandendiebstahl in zwei Fällen sowie wegen Beihilfe zu Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren

verurteilt.

Die Einziehung eines Betrages i.H.v. 100.000,00 € des Wertes von Taterträgen wird hinsichtlich des Angeklagten B als Gesamtschuldner angeordnet .

Der Angeklagte S wird wegen

  • besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

  • schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen

  • Betruges

  • Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe und Beförderung einer Kriegswaffe im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes jeweils ohne Genehmigung in Tateinheit mit vorsätzlichen Besitzes und Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition jeweils ohne Erlaubnis

  • der Verabredung zu einem schweren Bandendiebstahl sowie zu drei schweren Rauben

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwölf Jahren

verurteilt.

Die Einziehung eines Betrages i.H.v. 2.893.969,11 € des Wertes von Taterträgen wird hinsichtlich des Angeklagten S als Gesamtschuldner angeordnet.

Der Angeklagte K wird wegen

  • schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen

  • Betruges

  • der Verabredung zu einem schweren Bandendiebstahl sowie zu drei schweren Rauben

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sieben Jahren

verurteilt.

Die Einziehung eines Betrages i.H.v. 2.571.373,46 € des Wertes von Taterträgen wird hinsichtlich des Angeklagten K als Gesamtschuldner angeordnet.

Der Angeklagte F wird wegen der Beihilfe zu einem Diebstahl, wegen vorsätzlicher Nichtanzeige einer geplanten Straftat sowie wegen Verabredung zu einem schweren Bandendiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe i.H.v.

drei Jahren

verurteilt.

Die Einziehung eines Betrages i.H.v. 69.500,00 € des Wertes von Taterträgen wird hinsichtlich des Angeklagten F angeordnet.

Der Angeklagte Z wird wegen

  • Betruges

  • Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe und Beförderung einer Kriegswaffe im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes jeweils ohne Genehmigung in Tateinheit mit vorsätzlichen Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition sowie mit dem Besitz einer Schusswaffe jeweils ohne Erlaubnis

  • der Verabredung zu einem schweren Bandendiebstahl sowie zu drei schweren Rauben

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sechs Jahren

verurteilt.

Die Einziehung eines Betrages i.H.v. 150.000,00 € des Wertes von Taterträgen wird hinsichtlich des Angeklagten Z als Gesamtschuldner angeordnet.

Weiter wird die Einziehung der folgenden bei dem Angeklagten Z sichergestellten Gegenstände angeordnet:

  • Pistole der Marke C 6,35 mm (Asserv.-Nr.: …) inklusive des mit fünf Patronen gefüllten Magazins (Asserv.-Nr.: …)

  • Packung mit zwölf 6,35 mm-Patronen C … (Asserv.-Nr.: …)

  • Bockflinte Kaliber 12/70 (Asserv.-Nr.: ….).

Zudem wird die Einziehung der folgenden, bei der Mutter des Angeklagten Z sichergestellten Gegenstände angeordnet:

  • 46 Patronen Schrotmunition (Asserv.-Nr.: …)

  • schwarzer Patronengurt inklusive der sechs dort drin befindlichen Patronen Schrotmunition (Asserv.-Nr.: …)

  • grüner Patronengurt inklusive der dort drin befindlichen 27 Patronen Schrotmunition (Asserv.-Nr.: …)

  • 13 Patronen Schrotmunition (Asserv.-Nr.: …).

Der Angeklagte L wird wegen

  • der Beihilfe zum Erwerb der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe ohne Erlaubnis

  • Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • sowie wegen der Verabredung zu einem schweren Raub

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren und drei Monaten

verurteilt.

Die Einziehung eines Betrages i.H.v. 6.000,00 € des Wertes von Taterträgen wird hinsichtlich des Angeklagten L angeordnet.

Die Angeklagte B1 wird wegen Geldwäsche sowie wegen vorsätzlichen Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr

verurteilt. Im Übrigen wird die Angeklagte B1 freigesprochen.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Einziehung eines Betrages i.H.v. 900,00 € des Wertes von Taterträgen wird hinsichtlich der Angeklagten B1 als Gesamtschuldnerin angeordnet.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilten wurden. Der Angeklagte S trägt zudem die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Soweit die Angeklagte B1 freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften:

Angeklagter B: §§ 242 I, 243 I Nr. 1, Nr. 2,244a I, 263 I, III Nr. 2, 27, 46b, 53, 54, 73c StGB

Angeklagter S: §§ 30 II, 224 I Nr. 2, Nr. 4, 242 I, 243 I Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3, , 244a I, 249, 250 I Nr. 1 a) und b), Nr. 2, II Nr. 1, 263 I, III Nr. 1, Nr. 2, § 25 II, 53, 54, 73c StGB; §§ 52 I Nr. 2 b) WaffG; §§ 22a I Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6a KrWaffKontrG.

Angeklagter K: §§ 30 II, 242 I, 243 I Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3, 244a I, 249 I, 250 I Nr. 1 a) und b), Nr. 2, 263 I, III Nr. 1, Nr. 2, 25 II, 53, 54, 73c StGB.

Angeklagter Z: §§ 30 II, 242 I, 243 I Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, 244a I, 249 I, 250 I Nr. 1 a) und b), Nr. 2, 263 I, III Nr. 1, Nr. 2, 25 II, 53, 54, 73c StGB; §§ 52 I Nr. 2 b), III Nr. 2 a) WaffG; §§ 22a I Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6a KrWaffKontrG.

Angeklagter F: §§ 30 II, 138 I Nr. 7, 242, 243 I Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, , 244a I, 27, 53 StGB

Angeklagter L: §§ 30 II, 249, 250 I Nr. 1 b), 25 II, 27, 53, 54, 73c StGB; §§ 22a I Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6a KrWaffKontrG; § 29a I Nr. 2 BtMG.

Angeklagte B1: §§ 261 I, II Nr. 2; 53, 73c StGB; §§ 52 I Nr. 2 b), VI WaffG

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