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21 KLs-12 Js 1876/18-1/20•Landgericht Essen, 2020-04-28, 21 KLs-12 Js 1876/18-1/20
21 KLs-12 Js 1876/18-1/20Kantonsgericht28.04.2020
Entscheidungsdatum: 2020-04-28
Aktenzeichen: 21 KLs-12 Js 1876/18-1/20
ECLI: ECLI:DE:LGE:2020:0428.21KLS12JS1876.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: I. Große Strafkammer
Normen: §§ 176 Abs. 1 a. F., 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1, 223 Abs. 1; 230, 52, 53, 54, 55 StGB
Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts I vom 28.09.2015, Aktenzeichen …, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Von der Gesamtfreiheitsstrafe gelten drei Wochen als vollstreckt.
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgericht I1 vom 28.06.2017, Aktenzeichen …, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Angewendete Strafvorschriften: §§ 176 Abs. 1 a. F. 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1, 223 Abs. 1, 230, 52, 53, 54, 55 StGB
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